AGB's
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Metallbauerhandwerk
- Fachrichtung Konstruktionstechnik
Stand: 27. November 2003
angemeldet beim Bundeskartellamt unter B2-27000-BO-96-97/02 - veröffentlicht im Bundesanzeiger vom
27. November 2003; empfohlen vom Bundesverband Metall (BVM)
1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen
sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung.
Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber, soweit dieser nicht zu den baubewanderten Kreisen gehört, ein
Exemplar der VOB Teil B und lässt sich den Empfang gesondert schriftlich bestätigen.
Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs - oder ähnlichen
Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts - und Maßangaben
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Änderungen
sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche
Maß hinausgehen. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der
Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.
2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung
des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten
Zweck benutzt werden.
2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der
Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns -, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten)
sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt
sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden,
sind gesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen
Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise
4.1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen
ist.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder
Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine
Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt
benötigte Material ab Vertragsabschluß oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder
tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
4.3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare
Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.
5. Zahlung
5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.
5.2 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden
nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst,
so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig.
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit
Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen
sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzsprüche
zu stellen.
6. Lieferzeit und Montage
6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber
die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn
an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen
ist.
6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei
Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber
eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem
Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein
Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie
für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.
7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das
gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn
der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben
hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
8. Mängelansprüche
8.1 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige
gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen
berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen
ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen
gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.
8.3 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber
auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf
etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und
alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8.4 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und
aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht
durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs -
bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung,
die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche
nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung
für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche
Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich
schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände
im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden
die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber
seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten
oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich
der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
9.5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten
entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend
um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden
Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur
Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller
zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände
zurückzugeben.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.